IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Verbesserungen für Neurentner ab 2023 durch Wachstumschancengesetz

Verbesserungen für Neurentner ab 2023 durch Wachstumschancengesetz

Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Ost und West können sich ab Juli 2024 über eine deutliche Rentenerhöhung von 4,57 Prozent freuen.

Langsamer Anstieg des Besteuerungsteils

Neue Rentenjahrgänge profitieren zudem von verbesserten steuerlichen Regeln. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 reduziert sich der jährliche Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils um einen halben Prozentpunkt. Der Rentenfreibetrag als ein Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, fällt dadurch etwas höher aus. Die Neuregelung wurde kürzlich mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen. Sie war im Koalitionsvertrag vereinbart worden und soll zur Vermeidung einer zukünftigen doppelten Besteuerung der Rentner beitragen.

Seit 2005 steigt für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das jeweilige Jahr des Renteneintritts. Nach den neuen Regeln erhöht sich ab 2023 der zu versteuernde Teil der Rente langsamer. „Er steigt nur noch in 0,5 Prozent-Schritten statt wie zuletzt um einen Prozentpunkt“, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim BVL. So bleiben für Neurentner im Jahr 2023 17,5 Prozent der Bruttojahresrente steuerfrei statt 17 Prozent. Beginnt die Rente 2024, beträgt der Rentenfreibetrag 17 Prozent statt 16 Prozent, 83 Prozent sind steuerpflichtig. Die Rente voll versteuern müssen diejenigen, die im Jahr 2058 in Rente gehen. Nach der alten Rechtslage wäre die Vollversteuerung bereits 18 Jahre früher, also im Jahr 2040, eingetreten.

Beispiel 1: Eine Frau ist seit Januar 2023 in Rente. Ihre jährliche Bruttorente betrug 2023 insgesamt 15.000 Euro. Davon sind 2.625 Euro (17,5 Prozent) steuerfrei und 12.375 Euro (82,5 Prozent) steuerpflichtig, also 75 Euro weniger als nach der bisherigen Regelung. Der persönliche Freibetrag der gesetzlichen Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn für ein Leben lang festgeschrieben und bleibt unverändert.

Gute Nachricht

„Viele Rentnerinnen und Rentner bleiben unterm Strich von der Steuer verschont oder müssen nur wenig Steuern zahlen“, bestätigt Jana Bauer. Dafür sorgt der steuerliche Grundfreitrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt. Dieser ist im Jahr 2023 auf 10.908 Euro (2024: 11.604 Euro) gestiegen. Das kommt auch der Rentnerin im ersten Beispiel zugute: Sie muss mit 15.000
Euro Bruttojahresrente 2023 keine Steuern zahlen, weil ihre Einkünfte nach allen Abzügen unter dem Grundfreibetrag liegen. Neben dem persönlichen Rentenfreibetrag gehen von der Bruttorente die Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab sowie mindestens pauschal 36 Euro für Sonderausgaben und 102 Euro für Werbungskosten.

Weiterer Steuervorteil

Einen weiteren Steuervorteil gibt es für ältere Personen, die nach dem 2. Januar 1958 geboren wurden und noch etwas dazu verdienen. Erzielen sie neben der Rente weitere Einkünfte, zum
Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, und sind sie zu Beginn eines Steuerjahres mindestens 64 Jahre, wird für ihre Nebeneinkünfte ein höherer Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser hängt vom Geburtsjahr ab und wird nach den neuen Regeln ab 2023 ebenfalls langsamer abgeschmolzen.

Beispiel 2: Ein Rentner, der Ende 2022 64 Jahre wurde, muss 5.000 Euro Pachteinnahmen versteuern. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihm erstmals im Kalenderjahr 2023 einen Altersentlastungsbetrag. Dieser beträgt 14 Prozent statt 13,5 Prozent, höchstens jedoch 665 Euro statt 646 Euro. Somit muss der Rentner neben seiner Rente von den Pachteinnahmen 4.335 Euro versteuern. „Der Altersentlastungsbetrag greift für alle Nebeneinkünfte, nicht aber für die gesetzliche Rente oder Pension“, erklärt Bauer.

Klingt kompliziert? Professionelle Hilfe bei der Steuererklärung und beim Prüfen des Steuerbescheids erhalten Rentnerinnen und Rentner, aber nicht nur sie, für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag bei der IdL Essen-Ruhr e. V. -Lohnsteuerhilfeverein (www.idl-ruhr.de) oder telefonisch  (0201-22 75 95).

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